Zum 1. Januar 2015 wurde der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6% abgesenkt. Kommt eine Krankenkasse damit nicht aus, darf sie einen sogenannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ erheben, der – anders als früher – nun ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet wird. Den Zusatzbeitrag muss die Kasse in ihrer Satzung festlegen, dabei darf sie aber nicht einfach eine beliebige Höhe wählen. Der Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein, dass er zusammen mit den anderen Einnahmen der Kasse ausreicht, die voraussichtlichen Ausgaben der Kasse abzudecken.
Stellt die Kasse fest, dass der Zusatzbeitrag nicht zur Ausgabendeckung ausreicht, kann sie ihn durch Satzungsänderung erhöhen. Ggf. kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde eine notwendige Erhöhung anordnen. Natürlich ist auch eine Senkung oder Abschaffung des Zusatzbeitrags möglich, wenn sich die finanzielle Situation der Kasse wieder verbessert.
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Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 festgelegt. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse dann alle ihre Mitglieder anschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Zudem muss sie die Höhe des sogenannten „durchschnittlichen Beitragssatzes“ mitteilen, der jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird. Überschreitet der neue bzw. erhöhte Zusatzbeitrag der Kasse diesen „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“, muss auch auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hingewiesen werden.
Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.
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